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   VG Berlin, 19.02.2013 - 26 L 647.12   

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VG Berlin, 19.02.2013 - 26 L 647.12 (https://dejure.org/2013,39675)
VG Berlin, Entscheidung vom 19.02.2013 - 26 L 647.12 (https://dejure.org/2013,39675)
VG Berlin, Entscheidung vom 19. Februar 2013 - 26 L 647.12 (https://dejure.org/2013,39675)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 123 VwGO, Art 33 Abs 2 GG
    Dienstrecht; Absehen von einer Anlassbeurteilung aufgrund der Allgemeinen Verfügung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Berlin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

    Auszug aus VG Berlin, 19.02.2013 - 26 L 647.12
    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich in entsprechender Anwendung von § 114 VwGO auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. zum Vorstehenden Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn. 23 ff. m.w.N.) Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung ist grundsätzlich die im Auswahlvermerk vom Dienstherrn fixierte Sach- und Rechtslage, denen die Behörde im gerichtlichen Verfahren nichts Wesentliches hinzufügen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 -, juris Rn. 46 m.w.N.).

    Das diesem Recht zu entnehmende Gebot der Chancengleichheit (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn. 29) steht dem Verzicht auf eine Anlassbeurteilung bei einem Bewerber grundsätzlich entgegen, wenn sich die Beurteilungszeiträume anderer Bewerber erheblich mehr der Gegenwart nähern.

    Ob der Berliner Gesetz- und Richtliniengeber die Regelbeurteilung so sehr aufgewertet hat, dass er eine Anlassbeurteilung lediglich als Fortentwicklung der zuvor erstellten Regelbeurteilung zulässt (so das Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn. 30 zur Beurteilungsrechtslage im Bundesnachrichtendienst), ist fraglich.

    Die Kammer folgt dabei der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, Rn. 40 (hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nicht veröffentlicht bei juris), wonach die Festsetzung in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren erfolgt, und hat wegen des in der Hauptsache regelmäßig zu erwartenden Bescheidungsantrags das 3, 25-fache Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 zugrunde gelegt (wegen der gebotenen eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung eines Eilrechtsschutzantrags in der Beförderungskonkurrenz ohne weitere Halbierung).

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08

    Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.

    Auszug aus VG Berlin, 19.02.2013 - 26 L 647.12
    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich in entsprechender Anwendung von § 114 VwGO auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. zum Vorstehenden Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn. 23 ff. m.w.N.) Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung ist grundsätzlich die im Auswahlvermerk vom Dienstherrn fixierte Sach- und Rechtslage, denen die Behörde im gerichtlichen Verfahren nichts Wesentliches hinzufügen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 -, juris Rn. 46 m.w.N.).

    Das Fehlen einer Begründung dürfte, auch wenn § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wohl nicht unmittelbar auf die Auswahlentscheidung anwendbar ist (deren umstrittene Qualifikation als Verwaltungsakt braucht hier nicht diskutiert zu werden, siehe dazu letztens Schönrock, ZBR 2013, 26 ff.), anknüpfend an die höchstrichterlich betonte Pflicht zur Dokumentation der Auswahlerwägungen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 -, juris Rn. 35 m.w.N.) bereits formell rechtswidrig sein.

  • VG Berlin, 27.09.2013 - 7 L 222.13

    Beförderung zum Vorsitzenden Richter am Kammergericht; Fehler im Auswahlverfahren

    Auch eine Begründung mit der besseren vorausschauenden Eignungsbewertung des Beigeladenen zu 2. ist dem Antragsgegner vor diesem Hintergrund verwehrt, da diese nach Maßgabe der Anforderungen des angestrebten Amtes vornehmlich aus den vom Bewerber gezeigten dienstlichen Leistungen zu entwickeln ist, die in der hinreichend aktuellen dienstlichen Beurteilung festgestellt werden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2013 - VG 26 L 647.12 -, EA S. 7), so dass auch eine Verbesserung der Eignungsbewertung bei Durchgreifen der Einwendungen des Antragstellers und entsprechender Verbesserung seiner dienstlichen Beurteilung nicht auszuschließen ist.

    Zwar ist die Beförderung eines Bewerbers mit einer vorausschauenden Eignungsbewertung, die hinter der eines Mitbewerbers zurückbleibt, regelmäßig ausgeschlossen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2013 - VG 26 L 647.12 -, EA S. 7).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2013 - 4 S 64.13

    Konkurrentenstreit; Vorsitzender Richter am Landessozialgericht;

    Nach den erkennbaren Vorstellungen des Richtliniengebers sollen Regelbeurteilungen grundsätzlich die Basis für Personalentscheidungen bilden, weil sie im Gegensatz zu Anlassbeurteilungen - der Logik des beschriebenen Systems folgend - auf einen längeren Zeitraum abstellen und dadurch etwaige Leistungsschwankungen aufzuzeigen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2013 - VG 26 L 647.12 -, juris Rn. 9) und überdies Beurteilungslücken auszuschließen vermögen.
  • VG Potsdam, 13.11.2017 - 2 L 935/17

    Einstweiliger Rechtsschutzantrag wegen Beförderung im Bereich einer

    Schnellenbach/Bodanowitz, a. a. O., Rn. 251b, 558a; zweifelnd auch - für Richterbeurteilungen - VG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 26 L 647.12 -, Rn. 9, diesbezüglich noch offen OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27.November 2013 - 4 S 64.13 -, Rn. 12.
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